choreographische installation
100° Festivale Sophiensæle
vertrag
koproduktionsvertrag: muster
zwischen paul/langer productions
Friedrich-Ebert-Str. 39
14469 Potsdam
vertreten durch Christopher Langer,
im Folgenden "Produzent" genannt
und dem Besucher der choreographischen Installation
kunst.hand.werk., umseitig mit Unterschrift zustimmend,
im Folgenden "Koproduzent" genannt.

§1 Vertragsgegenstand

kunst.hand.werk. ist eine choreographische Installation. Produziert wird eine exklusive Handchoreographie komplett mit Editionsnummer und Signatur von Paula E. Paul. Die Handchoreographie wird live als video.bild veröffentlicht, sowie zeitnah im Internet archiviert (www.paula-e-paul.de), wo sie über die Editionsnummer besonders dem Vertragspartner einsichtig ist.

§2 Koproduktionsleistung

1: Dem Koproduzenten obliegt die Höhe seiner finanziellen Beteiligung, die den Mindestsatz von € 0,01 im Allgemeinen (deutlich) übersteigen sollte.
2: Die Koproduktionssumme wird am Installationsort sofort in bar übergeben, ohne das Verrechnungswerte erwartet würden.
3: Der Koproduzent ist verpflichtet, mit seiner umseitigen Unterschrift in diesen Vertrag einzutreten.
4: Die Mitwirkungspflicht des Koproduzenten erstreckt sich zugleich auf Bild- und/oder Tonaufzeichnungen und deren Wiedergabe im Rundfunk (insbesondere Hörfunk und Fernsehen). Dies gilt insbesondere für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit. Werden dem Produzenten jetzt oder später Vergütungen zu Teil, die er durch o.g. Aufzeichnungen erzielt, verbleiben diese selbstredend beim Produzenten.
5: Mit dem Punkt 4 sind alle finanziellen Ansprüche gegenüber der Produktion abgegolten, die sich aus diesem Vertrag herleiten ließen. Dem Koproduzenten entstehen ebenfalls keine weiteren Zahlungsverpflichtungen.

§3 Leistungen des Produzenten

1: Der Produzent stellt eine Handchoreographie in Koproduktion mit dem Koproduzenten her.
2: Der Produzent überlässt die Editionskarte (limitiert und nummeriert) mit den Spuren der Choreographie dem Koproduzenten.
3: Der Produzent verpflichtet sich bei jeder Präsentation der koproduzierten Choreographie, oder anderweitigen Verwertungsform der Aufzeichnungen dieser koproduzierten Choreographie, den Koproduzenten in gebührender Form zu nennen.

§4 Steuern und Risiko

Der Produzent ist Steuerinländer und trägt alle aus dem Entgelt fälligen Steuern und Abgaben selbst. Alle Beteiligten an der Produktion haben eine Kranken- & Unfallversicherung.

§5 Besondere Vereinbarungen

1: Alle Rechte an der Choreographie und am Videomaterial verbleiben beim Produzenten.
2: Der Produzent behält das Recht, die Dauer der Choreographie zu bestimmen, wie Inhalt und Form des publizierten Ausschnitts aus der Choreographie selbst zu bestimmen und gestalten.
3: Dem Koproduzent ist bewusst, dass kunst.hand.werk. eine Produktion von paul/langer productions in Zusammenarbeit mit video.knüpfer ist, mit freundlicher Unterstützung der TANZNACHT BERLIN 2006 aus Mitteln des Hauptstadtkulturfonds.
4: Der Vertrag ist hinfällig im Falle höherer Gewalt oder der Verhinderung des Produzenten durch Krankheit, die mit ärztlichem Attest zu bescheinigen ist.
5: Der Produzent garantiert, dass keine Rechte Dritter an der Produktion bestehen.
6: Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur in schriftlicher Form wirksam. Der Gerichtsstand ist Potsdam.
7: Die Produktion übernimmt keine Haftung für die eingebrachte Gegenstände oder Ausrüstungen seitens der Koproduktion.
8: Über alle Bestimmungen des Vertrages wird von beiden Vertragspartnern Stillschweigen bewahrt.
9: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung entsprechen, welche die Vertragsparteien mit der nunmehr unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. §139 BGB gilt als ausgeschlossen.